Kommt es zu einem Begräbnis, angeordnet oder finanziert durch städtische Behörden, bedeutet dies nicht, dass betroffene Angehörige alle Entscheidungsgewalt abgeben müssen. Auch wenn es keine direkte Kostenübernahmen gibt, können die Bestattungspflichtigen grundsätzlich über die Art der Besetzung entscheiden.
Das bedeutet etwa, dass wenn kein Wille der Verstorbenen für eine Feuerbestattung erkennbar oder nachweisbar ist, der Anspruch durch den Sozialhilfeträger nicht auf die in der Regel niedrigeren Kosten einer Feuerbestattung gekürzt werden kann. Das Gleiche gilt für die Beisetzung in einer anonymen Grabstätte, die nur erfolgen darf, wenn der Verstorbene diesen Wunsch ausdrücklich geäußert hat. Darüber hinaus entstehende Kosten für eine Trauerfeier werden übernommen, bei Grabsteinen ist die Lage strittig. Weiterlesen