Sozialamts- und Ordnungsamtsbestattungen in der Region Hannover
Der Preis wird zunehmend zum einzigen Auswahlkriterium im Bereich der Sozialbestattungen und Ordnungsamtsbestattungen; diese unterscheiden sich jedoch von einer „privat“ beauftragten Bestattung vor allem darin, dass hier nicht der Auftraggeber über den Umfang der Bestattung entscheidet, sondern allein die zuständige Behörde, die dann die kostengünstigste Ausführung wählt und damit stellvertretend für die Angehörigen rational handelt – rational allerdings vor allem aus der eigenen Perspektive.
Wenn aufgrund mangelnder finanzieller Mittel die Bestattungskosten nicht durch die Erben (§ 1968 BGB) bzw. die in den Bestattungsgesetzen der Bundesländer festgelegten Bestattungspflichtigen (§ 8 Abs. 3 Niedersächsisches Bestattungsgesetz) getragen werden können, werden die „erforderlichen Kosten“ (§ 74 SGB XII ) der Bestattung im Rahmen einer so genannten Sozialbestattung auf Antrag beim zuständigen Sozialhilfeträger übernommen. Anspruchsberechtigt sind nur Bestattungspflichtige, was ausschließt, dass etwa der Nachbar eines Verstorbenen, der sich ohne eine Absprache zu Lebzeiten „freiwillig, aus dem Gefühl einer sittlichen Verpflichtung heraus“ um die Bestattung kümmert, die Bestattungskosten vom Sozialamt erstattet bekommt.
Der benannte Paragraph 74 SGB XII beinhaltet die Übernahme der „erforderlichen Kosten“ einer Bestattung; nach herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur sind darunter die „Kosten für ein Begräbnis ortsüblicher einfacher, aber würdiger Art zu verstehen“. Dazu gehören unstrittig Bestattungskosten im engeren Sinne, wie zum Beispiel Sarg oder Urne, Totenkleidung, Einsargung und Überführung des Verstorbenen und Friedhofsgebühren.
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