Wenn das Ordnungs- oder Sozialamt die Bestattung durchführt
Kommt es zu einem Begräbnis, angeordnet oder finanziert durch städtische Behörden, bedeutet dies nicht, dass betroffene Angehörige alle Entscheidungsgewalt abgeben müssen. Auch wenn es keine direkte Kostenübernahmen gibt, können die Bestattungspflichtigen grundsätzlich über die Art der Besetzung entscheiden.
Das bedeutet etwa, dass wenn kein Wille der Verstorbenen für eine Feuerbestattung erkennbar oder nachweisbar ist, der Anspruch durch den Sozialhilfeträger nicht auf die in der Regel niedrigeren Kosten einer Feuerbestattung gekürzt werden kann. Das Gleiche gilt für die Beisetzung in einer anonymen Grabstätte, die nur erfolgen darf, wenn der Verstorbene diesen Wunsch ausdrücklich geäußert hat. Darüber hinaus entstehende Kosten für eine Trauerfeier werden übernommen, bei Grabsteinen ist die Lage strittig.
Sollte niemand für die Bestattung aufkommen, weil es etwa keine Bestattungspflichtigen gibt, organisiert die zuständige Ordnungsbehörde das Begräbnis im Rahmen einer Ersatzvornahme – dies wird meist als Ordnungsamtsbestattung bezeichnet. Gleiches gilt, wenn sich Bestattungspflichtige weigern die Bestattung durchzuführen oder diese innerhalb der gesetzlichen Frist nicht ermittelt werden können. Aus der Bestattungspflicht der Angehörigen wird so eine Kostentragungspflicht gegenüber der Ordnungsbehörde.
Vor allem in den großen Städten ist ein Zuwachs von Sozial- und Ordnungsamtsbestattungen zu beobachten. Das hat nicht nur mit der Verbreitung sozialer Bindungslosigkeit bzw. dem zunehmenden Zerfall traditioneller familiärer Strukturen sowie der Zunahme von Armut zu tun, sondern vor allem auch mit dem Wegfall des Sterbegeldes der gesetzlichen Krankenkassen seit 2004.
Dementsprechend gibt es in vielen Großstädten spezielle Ausführungsvorschriften für Sozialbestattungen, die die komplexen Einzelheiten einschließlich des Kostenumfangs genau regeln. Während in Berlin etwa eine Pauschale für alle Bestatterleistungen in Höhe von 750 Euro übernommen wird, ist im aktuellen Rundschreiben des Fachbereichs Soziales der Landeshauptstadt Hannover jeder einzelne Bestandteil der Bestattung detailliert mit Angabe der zu erstattenden Kosten verzeichnet. Dieses Regelungen gelten übrigens auch in vielen Kommunen in der Region Hannover – zum Beispiel in Ronnenberg, Gehrden und Barsinghausen.
- Sozialamt Stadt Gehrden (zuständig für Gehrden, Lenthe, Northen, Everloh, Ditterke, Redderse, Leveste und Lemmie)
- Sozialamt Stadt Ronnenberg (zuständig für Benthe, Empelde, Ihme-Roloven, Linderte, Ronnenberg, Vörie und Weetzen)
- Sozialamt Stadt Hannover
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