Warum lehnen Sozialämter es ab, Kosten für ein angemessenes Begräbnis zu übernehmen?
In unserem ersten Artikel zum Thema Bestattungsvorsorge und Sozialamt, hatten wir ja bereits deutlich gemacht, wie problembehaftet hier das Verhältnis sein kann. Unser Tipp war ganz klar, eine zweckgebundene Geldanlage für die Bestattungsvorsorge aus dem Gesamtvermögen auszugliedern, denn es darf einfach nicht auf Basis von pauschalen Freibeträgen argumentiert werden. Kurz: Auch für besondere Wünsche muss ausreichend Geld vorhanden sein.
In diesem zweiten Beitrag wollen wir kurz die typischen Gründe der Sozialämter aufführen, mit der sie üblicherweise begründen, entsprechendes Geld einzuziehen und nicht den Betroffenen zu belassen.
- Anerkennung eines Freibetrages nur in Höhe von 2.600 Euro nach §90 Abs. 2 SGB XII.
Dieses Argument hat vor Gericht keinen Bestand, da der für eine angemessene Bestattung notwendige Betrag nach §90 Abs. 3 SGB XII (»Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde. «) besonders geschützt ist. - Vorwurf des Missbrauchs bezogen auf den Zeitpunkt der Antragstellung.
Tatsächlich wäre dieser Vorwurf ist nur zulässig, wenn die Bestattungsvorsorge ausschließlich dem Zweck dient, das Geld vor dem Sozialamt in Sicherheit zu bringen. Trotzdem sollte ein Bestattungsvorsorgevertrag am besten vor der Antragstellung beim Sozialamt abgeschlossen werden, um erst gar nicht in Konflikt zu geraten. - Das Vorhandensein von bestattungspflichtigen Angehörigen.
Dieses Argument ist nicht relevant. Es gilt §90 Abs. 3 SGB XII. - Kein Ansparen von Taschengeld für Bestattungsvorsorge
Es ist rechtlich noch unklar, beziehungsweise ungeklärt, ob nach der Antragstellung über eine Heimversorgung ein Guthaben für die Bestattungsvorsorge aus dem monatlichen Taschengeld angespart werden darf. - Pauschale Freibeträge
Die Sozialämter in der Region Hannover erkennen häufig einen pauschalen Freibetrag in Höhe von 5.200 Euro an. Diesen zu akzeptieren kann häufig der Weg des geringsten Widerstandes sein, da ein Gerichtsverfahren vergleichsweise lange dauert – obwohl eine Pauschalierung in dieser Form nicht zulässig wäre (beziehungsweise vor Gericht regelmäßig keinen Bestand hat).
Wie sollte man also vorgehen, wenn das Sozialamt nicht bereit ist, Bestattungskosten in angemessener Höhe zu übernehmen? Bei einer Ablehnung der Übernahme der Heimkosten durch das Sozialamt sollte innerhalb eines Monats schriftlicher Widerspruch erfolgen. Dazu ist unbedingt auch ein schriftlicher Ablehnungsbescheid notwendig. Sollte dieser ausbleiben, kann nach sechs Monaten Untätigkeitsklage eingereicht werden. Wenn das Widerspruchsverfahren schon eingeleitet wurde, beträgt die Wartezeit lediglich drei Monate.
Allerdings dauert eine Entscheidung im Hauptverfahren regelmäßig zwei bis drei Jahre. Durch eine einstweilige Anordnung kann ein Eilverfahren eingeleitet werden. Notwendig hierfür ist ein durch die Ablehnung aufgelaufener Zahlungsrückstand bei den Heimkosten, der eine Kündigung von Seiten des Heimbetreibers rechtfertigen würde. In Niedersachsen entspricht dies einem Rückstand von zwei Monatsbeträgen.
Stand: 12/2013. Bitte beachten Sie, dass dies keine Rechtsberatung darstellt und unseren Lesern lediglich einen Anhalt geben soll. Bitte suchen Sie sich einen guten Anwalt in Hannover, der Sie kompetent unterstützt.