Umbettung einer Urne geht nur in eng begrenzten Ausnahmefällen
Die Umbettung von Urnen ist grundsätzlich nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zulässig. Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin mit einem Urteil im Oktober 2021 bestätigt. Der Umzug eines Angehörigen oder gar irgendwie veränderte Lebensumstände alleine begründen noch keinen wichtigen Grund.
Was war der Hintergrund? Der Kläger hatte nach einem Umzug in den Bezirk Pankow (Berlin) die Umbettung der Urne seines 2019 verstorbenen Sohnes auf einen in diesem Bezirk liegenden Friedhof beantragt. Seine Begründung: Der Weg zum bisherigen Friedhof im Bezirk Treptow-Köpenick sei ihm aus Alters- und Gesundheitsgründen nicht mehr zuzumuten. Die Friedhofsverwaltung lehnte den Antrag jedoch mit der Begründung ab, es liege kein für eine Umbettung erforderlicher wichtiger Grund vor. Weiterlesen