Die Bestattungsvorsorge und das Sozialamt
Wenn Menschen pflegebedürftig werden und ein Umzug in ein Pflegeheim notwendig wird, kommt es häufig zu finanziellen Engpässen, so dass ein Antrag beim örtlichen Sozialamt auf Übernahme der Heimkosten gestellt wird. In diesem Fall fordert das Sozialamt den Pflegebedürftigen dazu auf, seine finanziellen Verhältnisse offenzulegen, um über den Antrag entscheiden zu können.
Häufig verlangen die Sozialämter – unberechtigterweise – die Kündigung von Bestattungsvorsorgeverträgen und damit einhergehend die Auflösung von eventuell vorhandenen Sterbegeldversicherungen oder für die Bestattung angelegten Treuhandguthaben.
Und so stellt sich die Situation aus unserer Sicht dar: Nach § 90 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SBG) XII gilt, dass von Seiten des Pflegebedürftigen sein gesamtes Vermögen eingesetzt werden muss, bevor das Sozialamt einspringt. Allerdings gibt es folgende Ausnahmen:
- Nach § 90 Abs. 2 SGB XII wird ein Schonvermögen in Höhe von 2.600 Euro für Alleinstehende und in Höhe von 3.212 Euro für Ehepaare gewährt. Dieser Schonbetrag gilt unabhängig von einem eventuell für die Bestattungsvorsorge zweckgebunden angelegten Vermögen.
- § 90 Abs. 3 schützt Vermögen, deren Verwendung eine Härte für den Antragsteller bedeuten würde. In Bezug auf Bestattungsvorsorge bedeutet dies, dass eine „zweckgebundene Geldanlage“ für eine angemessene Bestattung geschützt ist. Diese erfordert allerdings zunächst eine eindeutige Ausgliederung aus dem Gesamtvermögen des Antragstellers.
Zusätzlich zu einem Bestattungsvorsorgevertrag mit detailliert aufgeführtem Leistungsumfang empfiehlt sich hier ein Treuhandkonto bei der Deutschen Bestattungsvorsorge Treuhand AG, auf dem der für die spätere Bestattung notwendige Betrag angelegt werden kann.
Bei einer vorhandenen Kapitallebensversicherung ist die unwiderrufliche Abtretung des Bezugsrechts an den Bestatter notwendig, da die Versicherung sonst als verwertbar gilt. Die Abtretung sollte auch für den Erlebensfall gelten; erst dadurch findet eine eindeutige Ausgliederung aus dem Vermögen des Vorsorgenden statt.
Doch was ist in diesem Zusammenhang eine angemessene Bestattung? Tatsächlich gibt es zur Angemessenheit des Leistungsumfangs einer Bestattung keine festen Werte. Hier darf daher nicht auf Basis von pauschalen Freibeträgen argumentiert werden: Dem individuellen Wunsch des Vorsorgenden ist Rechnung zu tragen, was Pauschalen ausschließt. Außerdem darf kein Rückgriff auf §74 SGB XII erfolgen, da hier von den erforderlichen, nicht den angemessenen Kosten einer Bestattung ausgegangen wird.
Dementsprechend sind die Kosten für eine angemessene Bestattung höher als jene einer notwendigen Bestattung. Die Kosten orientieren sich zudem an den örtlichen Gepflogenheiten, welche stark differieren können (sprich eine Beerdigung in Hannover kostet nicht notwendigerweise das gleiche wie in Braunschweig). Ergänzend kann man feststellen, dass es verschiedene Gerichtsurteile gibt, die angemessene Kosten einer Bestattung zwischen 3.200 und 8.800 Euro festlegen.
Wir werden noch in einem weiteren Beitrag auf das Verhältnis Sozialamt / Vorsorge eingehen. Bitte beachten Sie auch, dass dies keine Rechtsberatung darstellt!