Umbettung einer Urne geht nur in eng begrenzten Ausnahmefällen
Die Umbettung von Urnen ist grundsätzlich nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zulässig. Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin mit einem Urteil im Oktober 2021 bestätigt. Der Umzug eines Angehörigen oder gar irgendwie veränderte Lebensumstände alleine begründen noch keinen wichtigen Grund.
Was war der Hintergrund? Der Kläger hatte nach einem Umzug in den Bezirk Pankow (Berlin) die Umbettung der Urne seines 2019 verstorbenen Sohnes auf einen in diesem Bezirk liegenden Friedhof beantragt. Seine Begründung: Der Weg zum bisherigen Friedhof im Bezirk Treptow-Köpenick sei ihm aus Alters- und Gesundheitsgründen nicht mehr zuzumuten. Die Friedhofsverwaltung lehnte den Antrag jedoch mit der Begründung ab, es liege kein für eine Umbettung erforderlicher wichtiger Grund vor. Ein entsprechender, zuvor bekannter Wille des Verstorbenen lasse sich ebenfalls nicht feststellen. Darüber hinaus würde mit einer Umbettung die Totenruhe einer zweiten in der Grabstätte beigesetzten Person gestört. Im Laufe des Verfahrens ist der ursprüngliche Kläger dann verstorben – das Klageverfahren wurde jedoch von seinen Erben fortgesetzt.
Die Klage blieb jedoch letztendlich ohne Erfolg. Eine Ausnahme komme nur bei einem so wichtigen Grund in Betracht, dass selbst die Achtung vor der Totenruhe dahinter zurückzustehen habe, so die Berliner Richter. Auch sei von Bedeutung, ob der Verstorbene zu Lebzeiten sein ausdrückliches Einverständnis mit einer Umbettung erklärt habe oder zumindest ein entsprechender mutmaßlicher Wille festgestellt werden könne.
Das Verwaltungsgericht argumentierte, dass unbedingt zwingende, ganz persönliche Gründe für eine Umbettung vorliegen müssten, es entspreche letztlich dem allgemeinem Sittlichkeits- und Pietätsempfinden, die Umbettung einer einmal beigesetzten Leiche oder Urne nur aus ganz besonderen Gründen verlangen zu können. An solchen Gründen fehle es hier komplett.
Der Umzug eines Angehörigen oder einfach nur veränderte Lebensumstände wie altersbedingte Gesundheitsverschlechterungen oder der Wunsch, den Lebensabend bei den Kindern zu verbringen, begründeten in der Regel nicht einen wichtigen Grund, denn sonst laufe der Schutz der Totenruhe weitgehend ins Leere.
Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 26.10.2021; – 21 K 129/21 –
Foto: Joerg Sabel