Beerdigungskosten aus einer Sterbegeldversicherung sind steuerlich nicht abzugsfähig
Bei einem Todesfall müssen sich die Erben oft um jede Menge bürokratische Aufgaben kümmern. Viele ältere Menschen wollen daher ihren Angehörigen auf jeden Fall schon vorab einen Posten wie die Beerdigungskosten abnehmen und schließen daher eine Sterbegeldversicherung in Höhe einer bestimmten Summe ab. Das geht entweder über Versicherer, oft kann man es auch gleich beim Bestatter seines Vertrauens machen.
Grundsätzlich können Erben (beziehungsweise die Angehörigen) Aufwendungen, die mit dem Tod von Angehörigen zusammenhängen, steuerlich geltend machen. Das gilt jedoch nicht nicht für Gelder, die bereits in der einen oder anderen Form durch Versicherungen oder Abtretungen (beim Bestattungsunternehmen) vorhanden sind. Dies hat das Finanzgericht Münster im August 2021 entschieden.
Konkret ging es in dem Fall um Geschwister, die gemeinsam Erben ihrer verstorbenen Tante wurden. Von den Beerdigungskosten wurde ein Teilbetrag in Höhe von etwa 6.800 Euro bereits von einer von der Tante abgeschlossenen Sterbegeldversicherung übernommen. Diese hatte zudem den Auszahlungsanspruch bereits zu Lebzeiten an das Bestattungsunternehmen ihrer Wahl abgetreten.
Die Kläger im darauf folgenden Prozess machten Kosten von etwa 15.000 Euro gegenüber dem Finanzamt geltend, wobei die Geschwister den bereits von der Versicherung übernommenen Betrag einberechneten. Das Finanzgericht in Münster argumentierte hingegen, dass die von der Versicherung übernommenen 6.800 Euro nicht abzugsfähig seien. Und damit war denn auch die allgemeine „Erbfallkostenpauschale“ von 10.300 Euro nicht überschritten. Was bedeutet, dass die Erben auch nicht besagte 15.000 Euro in ihrer Steuererklärung ansetzen können.
Entscheidend ist hier: Abzugsfähig sind nur solche Kosten, die dem Erben auch tatsächlich entstanden sind. Die von der Versicherung getragenen Kosten sind den Klägern durch Abtretung des Versicherungsanspruchs an den Bestatter real nicht entstanden. Durch diese Abtretung sind diese Gelder auch nicht Teil der Erbmasse.
Ein eventueller Anspruch der Angehörigen aus der Sterbegeldversicherung (ihr „Erbe“) gegen den Bestatter ist denn auch durch dessen tatsächliche Durchführung von konkreten Leistungen erloschen – letztlich sind den Klägern dadurch keine reale Kosten entstanden. Damit könnten sie auch nicht steuerlich abgesetzt werden, so das Münsteraner Gericht.
Foto: Gina Sanders