Bestattungswunsch des Verstorbenen hat Vorrang vor Angehörigenwünschen
Eine Tochter hatte ihre verstorbene Mutter entgegen deren ausdrücklichem Wunsch nicht in einem Rasengrab, sondern in einem Reihengrab mit Grabstein bestatten lassen. Die Verstorbene hatte zu Lebzeiten explizit den Wunsch nach einer Bestattung in einem „Wiesengrab“ geäußert. Dennoch wählte die bürgergeldbeziehende Tochter eine kostenintensivere Bestattungsform, ignorierte den Bestattungswunsch und beantragte anschließend die Kostenübernahme von rund 3.600 Euro beim Sozialhilfeträger.
Der konkrete Fall verdeutlicht die rechtlichen Grenzen bei der Kostenübernahme durch Sozialhilfeträger. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen stellte in seinem Urteil vom November 2024 klar, dass der Bestattungswunsch des Verstorbenen grundsätzlich Vorrang vor den Vorstellungen der Angehörigen hat. Diese Entscheidung betrifft insbesondere Fälle, in denen Sozialhilfeträger die Kosten für Bestattungen übernehmen sollen. Weiterlesen