Ort der Bestattung: Wer bestimmt es? Wille der Verstorbenen muss zweifelsfrei feststehen
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat bereits 1992 zu dem immer wieder auftauchenden (Streit-)Punkt ein klares Urteil gefunden: Der Wille des Verstorbenen muss eindeutig, ja zweifelsfrei, aus den Äußerungen und Umständen geschlossen werden können. Nur dann ist auch unzweideutig klar, wo und wie der Verstorbene bestattet wird. Nur wenn ein entsprechender Wille nicht erkennbar ist, sind die nächsten Angehörigen dazu berechtigt und sogar verpflichtet, über den Leichnam zu bestimmen und über die Art der Bestattung sowie die letzte Ruhestätte zu entscheiden.
Dem BGH-Urteil liegt folgender Fall zu Grunde: Im August 1989 verstarb ein 44-jähriger Mann. Seine Mutter ließ den Leichnam daraufhin zu ihrem Wohnort überführen und dort beerdigen. Dagegen war jedoch die Person, bei der der Verstorbene sechs Jahren vor seinem Tod lebte. Nach Ansicht seines Mitbewohners hatte der Verstorbene ihm das Recht zur Totenfürsorge übertragen und damit auch das Recht über den Ort der Bestattung zu entscheiden. Der Mitbewohner klagte daher auf Feststellung der Berechtigung den Leichnam umbetten zu lassen. Das wiederum wollte die Mutter des Verstorbenen nicht zulassen. Sie behauptete, ihr Sohn habe einen anderen Willen geäußert.
Wem also das Recht zur Totenfürsorge zusteht und damit auch über den Bestattungsort entscheiden darf, bestimmt der Verstorbene. Bestehen jedoch Zweifel an diesem Willen, so muss derjenige, der sich auf das Recht zur Totenfürsorge beruft, diese Zweifel ausräumen. Der Verstorbene kann in einer einwandfreien Erklärung sämtlichen oder nur einzelnen Angehörigen das Recht zur Totenfürsorge entziehen und einem anderen übertragen. Dieser ist dann berechtigt, den Willen des Verstorbenen notfalls auch gegen den Willen der Angehörigen durchzusetzen.
Beweispflichtig dafür ist in jedem Fall die Person, die sich auf das Totenfürsorgerecht beruft. Im beschriebenen Fall hatte der damalige Mitbewohner nicht zweifelsfrei nachweisen können, dass der Verstorbene seinen Wohnort als Bestattungsort bestimmte – auch wenn es die Umstände nahe legten.