Können Beerdigungskosten in jedem Fall von der Steuer abgesetzt werden?
Erben sind rechtlich verpflichtet, die Kosten der Beerdigung zu übernehmen. In der Steuererklärung können Bestattungskosten jedoch nicht abgesetzt werden, wenn sie komplett mit dem Nachlass des Verstorben gedeckt sind. Zu diesem Nachlass gehört übrigens das gesamte Vermögen der Verstorbenen – neben Bargeld also beispielsweise auch Immobilien. Ist das Erbe jedoch geringer als die Beerdigungskosten, können Hinterbliebene die Kosten sehr wohl von der Steuer absetzen.
In manchen Fällen müssen Unterhaltsverpflichtete die Kosten für die Beerdigung übernehmen. Das sind zunächst die Ehepartner, dann die erwachsenen Kinder, gefolgt von den Eltern, den Geschwistern, Großeltern und Enkeln. Diese müssen auch dann für die Kosten aufkommen, wenn er oder sie das Erbe ausgeschlagen hat. Aber Achtung: Von Bundesland zu Bundesland gibt es hierzu unterschiedliche Regelungen, festgelegt im „Bestattungsgesetz der Länder“.
Das Finanzamt entscheidet bei einer „Verpflichtung aus sittlichen Gründen“ stets „nach den näheren Umständen des Einzelfalls“, also individuell. Was ist eine solche Verpflichtung aus sittlichen Gründen? Verwandte, die nichts erben, sind zwar zivilrechtlich nicht verpflichtet, Beerdigungskosten zu übernehmen. Es entsteht aber eventuell eine sittliche Pflicht, wenn die nähere Umgebung – wie Verwandte, Nachbarn oder Freunde – die Kostenübernahme erwartet. Nichterbe oder die Nichterbin könnten zwar Kostenersatz von den Erben verlangen, häufig ist das allerdings nicht möglich oder einfach schwierig zu realisieren.
So ein Fall könnte entstehen, wenn etwa die Enkelin einer Verstorbenen die Bestattungskosten übernimmt, weil die Tochter Hartz IV-Empfängerin ist und das Geld nicht aufbringen kann. Sie kann dann die Beerdigungskosten als „außergewöhnliche Belastungen“ in Ihrer Steuererklärung eintragen und legt als Erklärung, als Grund, die Hartz IV-Bescheinigung ihrer Mutter bei. So wird es dem Finanzamt einfach gemacht, dies anzuerkennen und die Situation als außergewöhnliche Belastung zu akzeptieren.
Bleibt noch die Frage, ob die Kosten steuerlich in unbegrenzter Höhe akzeptiert werden. Nein, in der Tat nicht – das Finanzamt erkennt Beerdigungskosten nur in „angemessener Höhe“ an. Seit 2003 liegt die Angemessenheitsgrenze bei 7.500 Euro. Grabpflegekosten sind jedoch nicht absetzbar, da es sich nicht um eine sogenannte „haushaltsnahe Dienstleistung“ handelt. Das gilt uneingeschränkt seit 2009 aufgrund eines Urteils des niedersächsischen Finanzgericht.
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