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Bestattungskosten gehören rechtlich zu den Nachlassverbindlichkeiten.
Hintergrund-Wissen, Im Trauerfall, Wissen & Erfahrung

Bestattungskosten im Nachlass: Wenn Erben das Erbe anfechten können

23. Januar 2026/in Hintergrund-Wissen, Im Trauerfall, Wissen & Erfahrung /von ruthemann

Ein Urteil des Landgerichts Frankenthal aus dem Februar 2025 verdeutlicht, welche rechtlichen Folgen Bestattungskosten im Nachlass haben können und wann eine bereits angenommene Erbschaft noch angefochten werden kann. Der Fall zeigt exemplarisch, welche finanziellen Konsequenzen mit einer Erbschaft verbunden sein können und unter welchen Umständen ein Irrtum zur erfolgreichen Anfechtung führt.

Bestattungskosten gehören rechtlich zu den Nachlassverbindlichkeiten. Das bedeutet, dass sie aus dem Vermögen des Verstorbenen zu begleichen sind. Reicht dieses nicht aus, haftet der Erbe grundsätzlich für diese Kosten. Im vorliegenden Fall hatte ein Sohn seinen Vater beerbt, zu dem er seit Jahren keinen Kontakt mehr pflegte. Die Witwe des Verstorbenen organisierte die Bestattung und zahlte zunächst die entstandenen Kosten von rund 7.500 Euro. Anschließend forderte sie vom Sohn die Erstattung, da dieser die Erbschaft nicht innerhalb der sechswöchigen Frist ausgeschlagen hatte.

Die rechtliche Ausgangslage erscheint zunächst eindeutig: Wer eine Erbschaft nicht fristgerecht ausschlägt, gilt als Erbe und haftet für alle Nachlassverbindlichkeiten – auch wenn der Nachlass überschuldet ist. Doch das Gericht erkannte dem Sohn das Recht zur Anfechtung zu. Der entscheidende Punkt: Er hatte sich über die Überschuldung geirrt, weil ihm nicht bewusst war, dass Bestattungskosten im Nachlass zu den Verbindlichkeiten zählen.

Zur Erbmasse gehören auch die Kosten für die Beerdigung. Die 8. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal bestätigte diese Argumentation. Die Anfechtung wegen unerkannter Überschuldung ist in der Rechtsprechung als Anfechtungsgrund anerkannt. Voraussetzung ist, dass der Anfechtende eine wesentliche Forderung gegen den Nachlass irrtümlich übersieht. Im konkreten Fall galten die Bestattungskosten als wesentliche Forderung, da der Nachlass bei deren Berücksichtigung überschuldet war.

Besonders relevant für die Entscheidung war die Vorgeschichte: Die Witwe hatte dem Sohn noch zu Lebzeiten des Vaters mitgeteilt, dass der Erlös aus dem Verkauf eines PKW für die Bestattung verwendet werden könne. Diese Information ließ den Sohn berechtigterweise davon ausgehen, nicht für die Kosten aufkommen zu müssen. Das Gericht bewertete seinen Irrtum daher als glaubhaft.

Nach erfolgreicher Anfechtung der Erbschaftsannahme fällt die Verpflichtung zur Kostenübernahme an die nächste bestattungspflichtige Person. In diesem Fall traf die Bestattungspflicht nach landesrechtlichen Vorschriften die Witwe als Ehefrau des Verstorbenen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da eine Berufung zum Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken möglich ist.

Der Fall zeigt die Bedeutung rechtzeitiger und fundierter Informationen im Erbfall. Wer unsicher ist, ob ein Nachlass überschuldet ist, sollte die sechswöchige Ausschlagungsfrist nutzen oder rechtlichen Rat einholen. Auch wenn eine Anfechtung unter bestimmten Umständen möglich ist, erfordert sie den Nachweis eines relevanten Irrtums und führt zu zusätzlichem rechtlichem Aufwand.

Urteil des Landgericht Frankenthal (Pfalz) vom 27.2.2025; AZ – 8 O 189/24 –

Fotos: fairith / Birgit Reitz-Hofmann

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