Steuerliche Behandlung von Sterbegeldversicherungen nach BFH-Urteil
Der Bundesfinanzhof (BFH) fällte am 10. Juli 2024 eine wegweisende Entscheidung zur erbschaftsteuerlichen Behandlung von Sterbegeldversicherungen. Das Urteil klärt grundlegende Fragen zur steuerlichen Einordnung von Versicherungsleistungen und Bestattungskosten im Erbfall und bringt wichtige Klarstellungen für Erben und Vorsorgende. Im konkreten Fall hatten Erben ihre Tante beerbt, die zu Lebzeiten eine Sterbegeldversicherung abgeschlossen hatte. Das Bezugsrecht für die Versicherungssumme hatte die Verstorbene bereits an ein Bestattungsunternehmen abgetreten. Nach ihrem Tod stellte das Bestattungsunternehmen 11.653 Euro für die durchgeführte Bestattung in Rechnung, wovon die Sterbegeldversicherung 6.864 Euro übernahm.
Das Finanzamt bewertete den Sachleistungsanspruch aus der Sterbegeldversicherung als Teil des Nachlasses und erhöhte die Bemessungsgrundlage der Erbschaftsteuer entsprechend. Bei den Bestattungskosten berücksichtigte das Finanzamt lediglich die gesetzliche Pauschale für Erbfallkosten von 10.300 Euro. Nach erfolglosem Einspruch und abgewiesener Klage vor dem Finanzgericht legte der Erbe Revision beim BFH ein.Dieser bestätigte zunächst, dass der durch die Sterbegeldversicherung erworbene Sachleistungsanspruch tatsächlich in den Nachlass fällt. Die Erben erhielten einen wirtschaftlichen Vorteil in Form der Bestattungsleistungen, weshalb der Wert des Sachleistungsanspruchs bei der Bemessung der Erbschaftsteuer zu berücksichtigen war.
Entscheidend: Die Richter stellten klar, dass die Bestattungskosten nicht nur in Höhe der gesetzlichen Pauschale abzugsfähig sind. Die tatsächlichen Aufwendungen für die Bestattung müssen im vollen Umfang als Nachlassverbindlichkeiten steuermindernd berücksichtigt werden – auch wenn diese teilweise durch Leistungen aus einer Sterbegeldversicherung gedeckt wurden. Für die erbschaftsteuerliche Praxis bedeutet diese Entscheidung eine differenzierte Betrachtungsweise: Einerseits erhöht der Sachleistungsanspruch aus Sterbegeldversicherungen den steuerpflichtigen Nachlass, andererseits sind die gesamten Bestattungskosten als Nachlassverbindlichkeiten vollständig abzugsfähig.
Der Abschluss einer Sterbegeldversicherung führt somit nicht zu einer steuerlichen Mehrbelastung, wenn die vollständige Abzugsfähigkeit der Bestattungskosten ordnungsgemäß berücksichtigt wird. Diese Klarstellung gewinnt besondere Relevanz, wenn die tatsächlichen Bestattungskosten die gesetzliche Pauschale von 15.00 Euro übersteigen. Wichtig für die steuerliche Betrachtung bleibt: Die Leistungen aus Sterbegeldversicherungen gehören grundsätzlich zum Nachlass und unterliegen der Erbschaftsteuer. Dies gilt auch dann, wenn das Bezugsrecht bereits zu Lebzeiten an ein Bestattungsunternehmen abgetreten wurde. Der durch die Sterbegeldversicherung erworbene Sachleistungsanspruch fällt in den Nachlass und erhöht das Nachlassvermögen.
Bei der Berücksichtigung der Bestattungskosten dürfen alle tatsächlich angefallenen Bestattungs- und Folgekosten (beispielsweise für Grabdenkmal und Grabpflege) in vollem Umfang als Nachlassverbindlichkeiten steuermindernd berücksichtigt werden. Die im Erbschaftsteuergesetz vorgesehene Pauschale für Erbfallkosten stellt keinen Höchstbetrag dar, sondern dient lediglich als Beweiserleichterung. Bei nachgewiesenen höheren Kosten erfolgt ein unbeschränkter Abzug.
Die steuerlichen Auswirkungen der BFH-Entscheidung zeigen sich insbesondere dann, wenn die tatsächlichen Bestattungskosten die Pauschale übersteigen. Die Sterbegeldversicherung erhöht zwar den steuerpflichtigen Nachlass, gleichzeitig können aber die durch die Versicherung abgedeckten Bestattungskosten vollständig als Nachlassverbindlichkeiten abgezogen werden. Das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 10. Juli 2024 (AZ – II 31/21) schafft damit Rechtssicherheit in einem für die Bestattungsvorsorge wichtigen Bereich. Die klare Linie des BFH ermöglicht eine bessere Planung der finanziellen Vorsorge für den Todesfall und gibt Erben mehr Sicherheit bei der steuerlichen Behandlung von Bestattungskosten.
Tatsächlich ergibt sich aus diesem Urteil die Erkenntnis, dass die gewählte Finanzierungsform der Bestattung – ob durch Sterbegeldversicherung oder andere Vorsorgemittel – unter Berücksichtigung der vollständigen Abzugsfähigkeit der tatsächlichen Bestattungskosten steuerlich neutral bleibt.