Gesetzesänderungen für Bestatter in Hessen, Rheinland-Pfalz und Sachsen-Anhalt
Mehrere Bundesländer haben ihre Bestattungsgesetze in den vergangenen Monaten grundlegend überarbeitet. Die aktuellen Gesetzesänderungen für Bestatter betreffen unter anderem die Fristen für die Beisetzung, die zulässigen Bestattungsformen, Vorgaben zur Leichenschau sowie den Umgang mit früh verstorbenen Kindern, den sogenannten Sternenkindern. Damit verändern sich vielerorts Abläufe, Beratungsinhalte und Dokumentationspflichten für Bestattungsunternehmen.
In Hessen ist im Oktober 2025 ein neues Friedhofs- und Bestattungsgesetz in Kraft getreten. Die Höchstfrist für die Bestattung wurde von vier auf zehn Tage nach dem Todeseintritt verlängert, während die Mindestfrist von 48 Stunden unverändert bleibt. Kinder unter 500 Gramm und vor der vollendeten 24. Schwangerschaftswoche erhalten künftig ein individuelles Bestattungsrecht; Krankenhäuser sind verpflichtet, Eltern aktiv auf diese Möglichkeit hinzuweisen. Zudem wird die Gemeinschaftsbestattung ausdrücklich ermöglicht, eine Anregung, die ursprünglich von kirchlicher Seite kam. Für die Zukunft schafft das Gesetz außerdem eine Ermächtigungsgrundlage, um Leichenschau-Schein und Leichenpass per Rechtsverordnung digital auszustellen.
Rheinland-Pfalz hat mit seinem seit dem 27. September 2025 geltenden Bestattungsgesetz einen besonders liberalen Weg eingeschlagen. Der Friedhofszwang wurde teilweise aufgehoben: Urnen dürfen im privaten Bereich, etwa zu Hause, aufbewahrt werden, und Asche kann im eigenen Garten beigesetzt oder verstreut werden. Neu zulässig sind zudem Tuchbestattungen, Flussbestattungen in Rhein, Mosel, Lahn und Saar sowie der Abschied im offenen Sarg. Teile der Asche dürfen in Erinnerungsstücke wie Diamanten oder Schmuck verarbeitet werden. Voraussetzung für die neuen Bestattungsformen ist, dass die verstorbene Person die gewünschte Form zu Lebzeiten schriftlich in einer Totenfürsorgeverfügung festgelegt hat. Die eigentliche Durchführung bleibt weiterhin Aufgabe eines Bestattungsunternehmens. Nach dem neuen Bestattungsgesetz können nun auch Sternenkinder individuell bestattet werden.
In Sachsen-Anhalt gilt seit dem 1. Mai 2026 ein ebenfalls überarbeitetes Bestattungsgesetz. Vor dem Versiegeln der Urne dürfen bis zu fünf Gramm Asche für Erinnerungsstücke wie Gedenkdiamanten, Glaskugeln oder Amulette entnommen werden, sofern die verstorbene Person dem nicht widersprochen hat. Aus religiösen Gründen, etwa im Islam oder Judentum, ist die sarglose Bestattung im Leichentuch nun zulässig. Auch hier erhalten Kinder unter 500 Gramm ein Recht auf würdevolle Beisetzung, wobei Krankenhäuser zur Bestattung verpflichtet sind. Bei Erdbestattungen ist künftig eine zweite Leichenschau durch spezialisierte Ärzte aus Rechtsmedizin oder Pathologie vorgeschrieben, um unerkannte oder nicht-natürliche Todesursachen zuverlässiger aufzudecken. Die Friedhofspflicht bleibt bestehen, die Frist für die Urnenbeisetzung wurde jedoch auf bis zu sechs Monate nach der Einäscherung flexibilisiert. Auf Friedhöfen dürfen außerdem nur noch Natursteine verwendet werden, die nachweislich ohne ausbeuterische Kinderarbeit hergestellt wurden.
Für Bestattungsunternehmen ergeben sich aus den Neuregelungen konkrete Konsequenzen in der täglichen Arbeit: Fristen müssen neu geplant, Hinweispflichten gegenüber Angehörigen beachtet und digitale Formulare vorbereitet werden, sobald die entsprechenden Verordnungen vorliegen. Totenfürsorgeverfügungen sind zu prüfen, Genehmigungs- und Nachweisverfahren für nicht-friedhofsgebundene Beisetzungen zu dokumentieren und bei Flussbestattungen gegebenenfalls mit den zuständigen Wasserbehörden abzustimmen. Hinzu kommen die Protokollierung von Asche-Entnahmen, die Dokumentation von Widersprüchen sowie die Einholung von Herkunftsnachweisen für Grabsteine. Die zweite Leichenschau in Sachsen-Anhalt erfordert zudem eine zusätzliche Koordination mit Ärzten und Behörden. Etliche Gesetzesänderungen für Bestatter – die durchaus allgemein wichtig sind, da viele Bestatter (wie auch Cordes Bestattungen) nicht nur lokal tätig sind.
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