Was muss man beachten? Verstorbenen-Transport und Überführung ins Ausland
Viele Menschen haben als letzten Wunsch in ihrer Heimat bestattet zu werden. Das muss natürlich würdevoll passieren – und eine solche Überführung braucht vor allem auch je nach Zielland eine Menge an Dokumenten und an Kommunikation mit Behörden, Botschaften und Zollämtern und damit viel Vorbereitung.
Das beauftragte Bestattungsunternehmen holt dazu Angebote ein, schließt Verträge in eigenem Namen ab, zum Beispiel mit einem Lufttransport-Unternehmen. Darüber hinaus wird es aber auch mit Vollmacht beziehungsweise im Auftrag tätig, etwa bei der Beschaffung oder Beglaubigung der erforderlichen Dokumente oder der Verpflichtung einer Kollegin oder eines Kollegen als Kontaktperson im Absende- beziehungsweise Bestimmungsland.
Wenn wir eine Überführung ins Ausland durchführen, benötigen wir zuallererst einen Lufttransportsarg mit Zinkeinsatz und Überdruckventil. Verstorbene werden (wenn noch möglich) zuvor einbalsamiert. Dazu gehören desinfizierende Maßnahmen, etwa mit antiseptischen Tüchern oder das Abwaschen des Körpers mit einer desinfizierenden Lösung sowie das Verschließen von Körperöffnungen. Die Einbalsamierung wird häufig von südlichen Länder vorgeschrieben und erfolgt durch verschiedene Maßnahmen – häufig durch Austausch des Blutes durch eine Formalin-Lösung im Dialyse-Verfahren.
Danach wird die Person in den besagten Zinksarg gelegt, der Zinksarg zugelötet (mit Löthammer und Zink). Nachdem der Sarg luftdicht verschlossen ist, wird dieser in den Überkasten gepackt; komplett verschraubt und mit einer schwarzen Folie verpackt, sodass kein Holz und keine Ritze mehr zu sehen ist. Die benötigten Flugsticker (3 Stück) werden an der Kopfseite und jeweils links und rechts befestigt. Wenn alles geprüft ist, geht der Sarg zur Verzollung und wird noch gewogen und geröntgt.
Dazu kommt eventuell eine Zollfreistellungs-Bescheinigung, denn der Sarg wird als „Nicht-Zollgut“ deklariert. Das muss man beim zuständigen lokalen Zollamt beantragen, wenn die Überführung in ein Nicht-EU-Land erfolgen soll. Manchmal übernehmen das auch die eingeschalteten Transportunternehmen (etwa bei einer Flug-Überführung). Wir müssen zudem darauf achten, dass eine solche-Auslands-Überführung meist durch die Botschaft oder Konsulat des Bestimmungslandes genehmigt sein muss. Das kann auf unterschiedlichste (persönlich, schriftlich, …) Weise unter Vorlage der erforderlichen Papiere beantragt werden. Ohne Genehmigung ist in der Regel keine grenzüberschreitende Überführung möglich. Neben den entsprechenden Freigaben, müssen wir noch dafür sorgen, dass die Sterbekunde und ein Leichenpass vorliegen.
Übrigens: Manchmal müssen wir ja auch umgekehrt Verstorbene zurück nach Deutschland, nach Hannover holen, da brauchen wir dann zusätzlich, ganz unsentimental, einen „AWB“. Dabei handelt es sich um den „Air Way Bill“ – die englische Bezeichnung für einen Luftfrachtbrief, in dem wesentliche Angaben zur beförderten Luftfracht aufgelistet und bestätigt werden.
Fotos: Tom Heider