Urteil: Wer muss eigentlich in welchem Fall für die Beerdigung bezahlen?
Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist es klar geregelt: Die Nachlassempfänger (die Erben) müssen neben dem Vermögen des Erblassers (also des Verstorbenen) im Rahmen der Erbschaft auch dessen Verbindlichkeiten übernehmen und dafür haften – und das beinhaltet auch die Kosten für die Beerdigung.
Die Bezahlung kann zunächst aus dem Nachlass erfolgen. Genügt dies nicht, ermöglicht die Erbenhaftung auch die Heranziehung von Eigenvermögen der Erben. Haben alle Berechtigten das Erbe ausgeschlagen (zum Beispiel um die Haftung zu vermeiden), sind die Beerdigungskosten nicht in jedem Fall auch vom Staat beziehungsweise der Gemeinde zu tragen. Die kann die Beerdigung zunächst zwar beauftragen und die Kosten aus der Erbschaft entnehmen. Es besteht aber die Möglichkeit, das Geld von den potenziell Erbberechtigten zurückzuholen – selbst wenn diese das Erbe ausgeschlagen haben. Ist dies der Fall, müssen sie die Beerdigung bezahlen, wenn die Angehörigen vorab zum Unterhalt verpflichtet waren oder gewesen wären. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Bestattungspflicht.
2015 gab es in dem Zusammenhang ein interessantes Urteil des Amtsgericht Hannover, bei dem die Schwester eines Verstorbenen verurteilt wurde, einem Bestattungsunternehmen aus Barsinghausen die volle Summe zu zahlen, da sie nämlich die Beerdigung persönlich beauftragt hatte. Sie übernahm dabei für den Sohn der Verstorbenen die Organisation der Beerdigung. Doch nach der Beisetzung zahlte sie nur 75 Euro, der Rest der Rechnung blieb offen. Ihre Begründung: Sie habe nur in Vertretung ihres Neffen gehandelt.
Sie legte zwar eine schriftliche Vollmacht ihres Neffen vor, in dem stand, dass sie für ihn die Bestattung regeln solle. Das Gericht hielt das für nicht ausreichend. „Die Beklagte ist Vertragspartei dieses Bestattungsvertrages geworden. Sie konnte den Beweis nicht führen, eine Vertretung ihres Neffen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegenüber der Klägerin [dem Beerdigungsunternehmen] offengelegt zu haben“, heißt es im Urteil.
Die Schwester konnte dem Amtsgericht in Hannover nicht beweisen, dass sie schon beim Vertragsabschluss die Vollmacht ihres Neffen dem Bestatter vorgelegt hatte. Kurz gesagt: Wer bestellt, muss auch bezahlen.
Urteil der Amtsgericht Hannover; AZ – 418 C 3997/15 –
Foto: HeinzWaldukat