Was Bestatter beim Corona-/COVID19-Virus und einer Pandemie beachten müssen
In Zeiten der Pandemie mit Corona-Virus-Stämmen seit Anfang 2020 gilt es zum einen die Angehörigen von Verstorbenen mit Infektion vor weiterer Ansteckung zu schützen, zum anderen müssen natürlich auch die Beerdigungs-Unternehmen ihre Mitarbeiter schützen. Im Umgang mit Personen, die an einer meldepflichtigen Krankheit verstorben sind, kommen auch tatsächlich verschiedenste Vorschriften zur Geltung. Sie sind jedoch in Teilen in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt. Daher sollten sich Bestatter bei Unklarheiten immer mit ihrem örtlichen Gesundheitsamt beziehungsweise den zuständigen Behörden abstimmen.
Tatsächlich überlebt im Gegensatz zum herkömmlichen Grippe-Virus das Corona-Virus bis zu neun Tagen auf Flächen, speziell glatten Metall-Oberflächen. Wie sieht es also auf Seiten der Bestatter aus? Was für besondere Vorkehrungen zum Eigenschutz und zum Schutz Dritter müssen sie einhalten, wenn sie mit einem an COVID-19 Verstorbenen umgehen? Grundsatz ist, das Verstorbene in dem Fall als infektiös gelten und entsprechend behandelt werden müssen. Eventuell sogar der Sarg entsprechend gekennzeichnet werden.
Für Bestatter hat das Virus durchaus eine gesteigerte Bedeutung, genauso wie bei anderen Infektionskrankheiten, die sich als ansteckend erwiesen haben. Falls sie es mit Verstorbenen zu tun haben, die bekanntermaßen am Corona-Virus verstorben sind, sollten sie besondere Aufmerksamkeit auf den Selbstschutz legen: Einmalkleidung, Handschuhe, Gesichtsmaske (mindestens FFP 2, besser FFP 3), sowie Schutzbrille und Schuhüberzieher, gehören fest dazu.
Solche Vorgehensweise gilt aber auch bei Verstorbenen mit unklarer Infektionslage. Die Corona-Infektion wird schließlich nicht in jedem Fall auf den Leichenschaupapieren auftauchen – vor allem bei älteren und vorerkrankten Personen sind möglicherweise andere (wenn auch zutreffende) Todesgründe aufgeführt.
Die ideale Bestattung bei Pandemien
Die anschließende Bestattung hat auch ein paar Besonderheiten. Während die Feuerbestattung relativ problemlos ist (hier muss man nur bei der Trauerfeier unter Umständen ein paar „Abstandsregelungen“ treffen), ist es bei der Sargbestattung und entsprechenden Feier schon ein wenig anders. Hinterbliebene können auch von einem Verstorbenen, bei dem eine Corona-Infektion vorliegt, am Sarg Abschied nehmen. Als Bestatter weiß man aus Erfahrung jedoch auch, dass diese emotional belastende Situation zu außergewöhnlichen Reaktionen führen kann – daher sollte man Sorge dafür tragen, dass Angehörige im Idealfall nicht mit dem Sarg oder den Verstorbenen in Kontakt kommen.
Einige Bestattungs-Unternehmen haben aus eigenem Antrieb die Maßnahmen der hohen Infektionsrate entsprechend sogar noch weiter verschärft – als eine Art Selbstverpflichtung. „Wenn möglich bitten wir (die Bestattungshäuser) darum, dass Trauergespräche und die Abstimmung/Organisation der Beisetzung nur telefonisch oder per E-Mail mit uns abgestimmt werden. Trauerfeiern können nur noch im engsten Familienkreis und nur unter freiem Himmel stattfinden.“, so heißt es in einer Presse-Erklärung mehrerer Unternehmen aus Westfalen.