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Counselling @ pixabay
Kosten und Gebühren

Warum lehnen Sozialämter es ab, Kosten für ein angemessenes Begräbnis zu übernehmen?

2. April 2014/in Kosten und Gebühren /von ruthemann

In einem Artikel in unserem Blog zum Thema Bestattungsvorsorge und Sozialamt haben wir bereits deutlich gemacht, wie problembehaftet dieses Verhältnis sein kann. Unser Tipp war klar: Eine zweckgebundene Geldanlage für die Bestattungsvorsorge sollte aus dem Gesamtvermögen ausgegliedert werden – denn pauschale Freibeträge sind kein zulässiges Argument. Kurz: Auch für besondere Wünsche muss ausreichend Geld vorhanden sein.

In diesem diesem Beitrag führen wir die typischen Begründungen der Sozialämter auf, mit denen sie versuchen, entsprechendes Geld einzuziehen – und erläutern, warum diese Argumente häufig rechtlich nicht standhalten. Darüber hinaus zeigen wir auch, wie wir selbst dieses für betroffene Angehörige problemlos und schnell umsetzen können.

Typische Ablehnungsgründe der Sozialämter

  • Anerkennung eines veralteten Freibetrages – Sozialämter berufen sich mitunter noch auf frühere Freibeträge von 2.600 oder 5.200 Euro. Diese Argumentation ist seit 2023 überholt: Das allgemeine Schonvermögen wurde auf 10.000 Euro pro Person angehoben, wodurch ältere Pauschalen rechtlich nicht mehr haltbar sind. Weitere Informationen dazu finden Sie beim BVaG. Darüber hinaus ist eine angemessene Bestattungsvorsorge nach § 90 Abs. 3 SGB XII als Härtefall besonders geschützt: Die Sozialhilfe darf nicht vom Einsatz eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies eine Härte bedeuten würde – insbesondere wenn dadurch eine angemessene Lebensführung oder Alterssicherung wesentlich erschwert würde.
  • Vorwurf des Missbrauchs bezüglich des Zeitpunkts der Antragstellung – Dieser Vorwurf ist nur zulässig, wenn die Bestattungsvorsorge ausschließlich dem Zweck dient, Geld vor dem Sozialamt in Sicherheit zu bringen. Um Konflikte zu vermeiden, empfiehlt es sich dennoch, einen Bestattungsvorsorgevertrag möglichst vor der Antragstellung beim Sozialamt abzuschließen.
  • Vorhandensein bestattungspflichtiger Angehöriger – Dieses Argument ist rechtlich nicht relevant. Es gilt § 90 Abs. 3 SGB XII.
  • Kein Ansparen von Taschengeld für die Bestattungsvorsorge – Es ist rechtlich noch ungeklärt, ob nach der Antragstellung im Rahmen einer Heimversorgung ein Guthaben für die Bestattungsvorsorge aus dem monatlichen Taschengeld angespart werden darf.
  • Pauschale Freibeträge – Sozialämter in der Region Hannover erkennen häufig einen pauschalen Freibetrag an, den Betroffene aus Scheu vor einem langen Gerichtsverfahren akzeptieren. Pauschale Kürzungen sind jedoch regelmäßig unzulässig und haben vor Gericht keinen Bestand – insbesondere seit der Anhebung des Schonvermögens auf 10.000 Euro.

Wenn es dann dazu kommt, dass die Sozialämter mit diesen Argumenten eine angemessene Bestattung nicht zulassen, muss den Angehörigen aber natürlich trotzdem die Möglichkeiten gegeben werden, ihre verstorbenen Familienmitglieder adäquat zu beerdigen. Wir zeigen dazu zwei Vorgehensweisen auf – empfehlen jedoch, sich bei uns rechtzeitig telefonisch zu melden, um so eine unkomplizierte Abwicklung zu ermöglichen.

Wie kann man vorgehen, wenn das Sozialamt die Übernahme der Bestattungskosten ablehnt?

Bei einer Ablehnung sollte innerhalb eines Monats schriftlicher Widerspruch eingelegt werden. Dafür ist ein schriftlicher Ablehnungsbescheid erforderlich. Bleibt dieser aus, kann nach sechs Monaten eine Untätigkeitsklage eingereicht werden. Wurde das Widerspruchsverfahren bereits eingeleitet, verkürzt sich diese Frist auf drei Monate.

Da ein Hauptverfahren erfahrungsgemäß zwei bis drei Jahre dauert, besteht die Möglichkeit, über eine einstweilige Anordnung ein Eilverfahren einzuleiten. Voraussetzung wäre zum Beispiel ein durch die Ablehnung entstandener Zahlungsrückstand bei den Heimkosten eines Angehörigen, der eine Kündigung durch den Heimbetreiber rechtfertigen würde – in Niedersachsen entspricht dies einem Rückstand von zwei Monatsbeträgen.

Was wir für Sie tun können, um eine schnelle Lösung zu finden

Unser Ansatz: schnell und unkompliziert handeln. Als Rahmenvertragspartner des Sozialamts der Region Hannover können wir in vielen Fällen die Bestattung sofort und fristgerecht umsetzen – auch wenn die Entscheidung des zuständigen Amts noch aussteht. Wir rechnen nach den vom Sozialamt vorgegebenen Sätzen ab und begleiten Sie durch den gesamten Ablauf.

Bitte beachten Sie, dass dies keine Rechtsberatung darstellt und unseren Lesern lediglich einen Anhalt geben soll. Bitte suchen Sie sich gegebenfalls einen guten Anwalt in Hannover, der Sie kompetent unterstützt.
Update 5/2026 mit neuen Informationen

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Schlagworte: Bestattungsvorsorge, Hannover, Hannover Region, Kosten, Sozialamt, Vorsorge
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