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Teure Totenscheine – oder: wie sind eigentlich die Grundlagen der Abrechnung?

30. September 2013/in Wissen & Erfahrung /von ruthemann

Schon aus rechtlichen Gründen, kommen Angehörige nicht darum einen Totenschein vorweisen zu können. Diese werden normalerweise von Ärzten ausgestellt – entweder im Krankenhaus oder zu Hause, beziehungsweise im Altenheim. Totenscheine werden nicht über die Krankenkasse abgerechnet, sondern müssen von den Angehörigen selbst bezahlt werden, da die Mitgliedschaft in der Krankenkasse mit dem Tode endet. Wie viel Geld Ärzte für den Totenschein in Rechnung stellen dürfen, regelt die Gebührenordnung der Ärzte, die sogenannte GOÄ.

Im Normalfall sind dabei nur die „Ziffer 100“ der GOÄ und zusätzlich ein sogenanntes Wegegeld erlaubt, wenn der Arzt extra zum Verstorbenen muss. Ein normaler Totenschein kostet danach in der Regel zwischen 40 und 70 Euro. Dennoch verlangen viele Ärzte für die Totenscheine oft bis zu 150 Euro. Sie schreiben einfach andere Abrechnungsziffern mit auf die Rechnung. Zum Beispiel die „Ziffer 50“ für Besuch und Beratung.

Ein Grund: Früher war es erlaubt, diese „Ziffer 50“ abzurechnen, doch vor fünf Jahren schon urteilten Zivilgerichte: Ein Toter kann nicht beraten werden. Völlig logisch und nachvollziehbar. Die „Ziffer 50“ darf deshalb nur dann abgerechnet werden, wenn der Patient noch gelebt hat als der Arzt gerufen wurden. Oder man zumindest vermuten konnte, dass der Patient noch lebte.

Viele Ärzte halten ihre Leistung mit der korrekten Abrechnung der Totenscheine („Ziffer 100“ plus Wegegeld) für zu niedrig honoriert. Der Ärztekammerpräsident Schleswig-Holsteins vermutet, „dass viele Ärzte sich nicht vorstellen können, dass das alles gewesen sein soll und möglicherweise einzelne Komponenten der Maßnahmen, die sie durchgeführt haben, zusätzlich glauben, auch noch abrechen zu können“.

Egal, ob Unwissenheit oder tatsächlich Betrug, für die Ärzte ist das Entdeckungsrisiko meist sehr gering. Denn die Rechnungen laufen über die Bestatter. Die Bestattungsinstitute legen üblicherweise alle Kosten rund um die Beerdigung zunächst aus. Ein verhältnismäßig kleiner Posten wie die Totenschein-Rechnung geht da schnell in der großen Gesamtrechnung unter. Und das, obwohl Bestatter berichten, jeder dritte Totenschein sei „irgendwie komisch“.

Die Bundesärztekammer ist zurzeit dabei eine neue, deutlichere und vor allem gerechtere GOÄ zu entwickeln, damit die Ärzte eine fairere Bezahlung für ihre Dienstleistung erhalten und nicht durch obskure „Tricks“ ihre Vergütung aufstocken. Die Kammer empfiehlt Angehörigen, sich zu melden, wenn sie das Gefühl haben, dass die Rechnung des Arztes nicht stimmt. Zuständig sind jeweils die Landesärztekammern.

Krankenhäuser berechnen sehr selten den tatsächlichen Totenschein, sondern machen daraus eine oft nicht wirklich transparente Pauschale. In der sind dann meistens der Totenschein, die Kühlung und das eventuelle Aufbahren enthalten. In der Regel werden solche Leistungen mit etwa 50 bis 100 Euro berechnet.

Bei Bestattungen und Begräbnissen in Hannover ist die
Ärztekammer Niedersachsen, Berliner Allee 20, 30175 Hannover, Telefon: (0511) 380 02, E-Mail: info@aekn.de
zuständig.

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Schlagworte: Gebühren, Kosten, preise, Totenschein
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